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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV hF WS 14/15,NW - Zulassungszahlenverordnung höhere Fachsemester WS 2014/2015/
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§ 3 ZZV hF WS 14/15
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2014/2015
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2014/2015
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 3 ZZV hF WS 14/15
Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule fortsetzen. Die an der Universität Bochum im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin auch an der Universität Duisburg-Essen, Standort Essen, fortsetzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV hF WS 14/15,NW - Zulassungszahlenverordnung höhere Fachsemester WS 2014/2015/
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