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§ 1 BewG§81DV
Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BewG§81DV
Gliederungs-Nr.: 610-7-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BewG§81DV

In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Ertragswertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, sind außergewöhnliche Grundsteuerbelastungen im Sinne des § 81 des Gesetzes nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zu berücksichtigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BewG§81DV - DV § 81 BewG/
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