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§ 5 HygieneV
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HygieneV,NW
Gliederungs-Nr.: 2121
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 HygieneV – Abfälle

Verletzungsgefährliche (spitze, scharfe oder zerbrechliche) Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände, die bei Tätigkeiten nach § 1 verwendet worden sind, dürfen, auch wenn sie desinfiziert worden sind, nur in einer Verpackung, die eine Verletzungsgefahr ausschließt, in den Abfall gegeben werden. Im Übrigen bleiben abfallrechtliche Regelungen unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HygieneV,NW - HygieneV/
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