Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KUV,NW - Kommunalunternehmensverordnung/
Dokument
§ 24 KUV
Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 24 KUV – Gewinn- und Verlustrechnung
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Unternehmenszweck keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung entsprechend der Vorschrift des § 275 des Handelsgesetzbuches aufzustellen.
(2) Kommunalunternehmen mit mehr als einem Betriebszweig haben für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres eine Gewinn- und Verlustrechnung für jeden Unternehmenszweig. aufzustellen, die in den Anhang aufzunehmen ist. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Unternehmenszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KUV,NW - Kommunalunternehmensverordnung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146802,25
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146802,25