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§ 7 DVO-JuSchG
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DVO-JuSchG
Gliederungs-Nr.: 2161-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 DVO-JuSchG – Verhandlungsgrundsätze

(1) 1Die Verhandlung ist mündlich. 2Die oder der Vorsitzende kann Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige zur Verhandlung heranziehen. 3Zeugnisse und Sachverständigengutachten sowie sonstige Urkunden können verlesen werden. 4Für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie die Vergütung von Sachverständigen gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.

(2) 1Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2Die Beteiligten und die Anregenden haben ein Recht auf Anwesenheit; die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.

(3) Beteiligte können sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Zu § 7: Geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718) und V vom 23. 11. 2022 (BGBl I S. 2066).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DVO-JuSchG - Jugendschutzgesetz-Durchführungsverordnung/
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