Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 20 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 20 KunstHG – Dekan  (1)

(1) Der Dekan vertritt den Fachbereich und führt die Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit. Er ist Vorsitzender des Fachbereichsrates, bereitet dessen Sitzungen vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit diese nicht einer Einrichtung oder einem Professor zugeordnet sind. Er wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält er einen Beschluss für rechtswidrig, so führt er eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet er unverzüglich das Rektorat. Dem Dekan können durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden.

(2) Der Dekan wird durch den Prodekan vertreten.

(3) Dekan und Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden hauptberuflichen Professoren gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Dekan nach Ablauf seiner Amtszeit Prodekan wird. Die Amtszeit des Dekans und des Prodekans beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.