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§ 18 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 18 KunstHG – Fachbereiche  (1)

(1) Die Kunsthochschule gliedert sich in Fachbereiche. Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der Kunsthochschule. Größe und Abgrenzung müssen gewährleisten, dass die dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.

(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Kunsthochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Kunsthochschule. Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Kunsthochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Er trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder, seine Angehörigen und seine Einrichtungen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Fachbereiche arbeiten in den sie gemeinsam berührenden Angelegenheiten zusammen, insbesondere stimmen sie ihr Lehrangebot, soweit erforderlich, untereinander ab.

(3) Organe des Fachbereichs sind der Dekan und der Fachbereichsrat.

(4) Der Fachbereich kann seine Organisation, zu der auch die Einrichtung von Klassen gehören kann, durch eine Fachbereichsordnung regeln und die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen erlassen. Der Senat kann Rahmenordnungen erlassen.

(5) In der Kunsthochschule für Medien Köln und der Kunstakademie Münster kann von der Bildung von Fachbereichen abgesehen werden; die Aufgaben des Dekans werden in diesem Fall vom Rektor, die Aufgaben des Fachbereichsrats vom Senat wahrgenommen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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