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§ 7 SondUrlaubG
Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: SondUrlaubG,NW
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 7 SondUrlaubG

(1) Regelungen in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verträgen, die dem Arbeitnehmer weitergehende Ansprüche gewähren, bleiben unberührt.

(2) Die Gewährung von Sonderurlaub für Angehörige des öffentlichen Dienstes als ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe richtet sich nach den geltenden Vorschriften.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SondUrlaubG,NW - SonderurlaubsG/
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