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§ 1 KUV
Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KUV
Gliederungs-Nr.: 641
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 KUV – Allgemeines

(1) Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde, die in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichtet sind oder nach Umwandlung in dieser Rechtsform bestehen, werden im Rahmen der Vorschriften der Gemeindeordnung nach dieser Verordnung und nach den Bestimmungen der Unternehmenssatzung geführt.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Kommunalunternehmen von Kreisen und Gemeindeverbänden sowie für die gemeinsamen Kommunalunternehmen der Gemeinden und Kreise.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Krankenhäuser, die den Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung unterliegen, und für Pflegeeinrichtungen, die den Bestimmungen des 11. Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - unterliegen, soweit in der Krankenhaus-Buchführungsverordnung, der Pflege-Buchführungsverordnung und der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung andere Regelungen getroffen sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KUV,NW - Kommunalunternehmensverordnung/