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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/LHO,BB - Landeshaushaltsordnung/
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§ 92 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
§ 92 LHO – Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
(1) Der Landesrechnungshof prüft die Betätigung des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen das Land Mitglied ist.
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