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§ 79 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 LHO – Verwaltungsvorschriften

(1) Das Ministerium der Finanzen regelt das Nähere

  1. 1.
    über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium,
  2. 2.
    über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/LHO,BB - Landeshaushaltsordnung/
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