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§ 42 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LHO – Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die Landesregierung beschließt die erforderlichen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft .

(2) Die Ausgaben dürfen nur mit Zustimmung des Landtages geleistet werden. Die Zustimmung des Landtages gilt als erteilt, wenn er nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Landesregierung verweigert hat. Die Ausgaben sind wie über- und außerplanmäßige Ausgaben zu behandeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/LHO,BB - Landeshaushaltsordnung/
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