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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/LHO,BB - Landeshaushaltsordnung/
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§ 30 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
§ 30 LHO – Vorlage des Haushalts
Der Entwurf desHaushaltsgesetzes soll mit dem Entwurf des Haushaltsplans dem Landtag bis zum 30. September vor Beginn des Haushaltsjahres zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Dem Landesrechnungshof sind die Entwürfe zu übersenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/LHO,BB - Landeshaushaltsordnung/
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