Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/EigBGes,HE - Eigenbetriebsgesetz/§§ 1 - 9, ERSTER TEIL - Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebs/
Dokument
§ 2 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebs
§ 2 EigBGes – Leitung des Eigenbetriebs
(1) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit die §§ 3 bis 9 nichts anderes bestimmen.
(2) 1Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitern. 2Wenn die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt, bestellt der Gemeindevorstand einen Betriebsleiter zum Ersten Betriebsleiter. 3Die Stimme des Ersten Betriebsleiters gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(3) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, regelt der Gemeindevorstand mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/EigBGes,HE - Eigenbetriebsgesetz/§§ 1 - 9, ERSTER TEIL - Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebs/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146082,3,20050210
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146082,3,20050210
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.