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§ 5 LPZVO
Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LPZVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 LPZVO – Zahl der Empfänger

(1) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 15 vom Hundert der am 1. Januar eines Jahres vorhandenen Beamten mit Dienstbezügen des jeweiligen Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A gewährt werden. Die Überschreitung des Vomhundertsatzes ist in dem Umfang zulässig, in dem die Anzahl der möglichen Empfänger einer Leistungsstufe nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht ausgeschöpft wurde. Die in einem Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 gewährten Leistungsprämien und Leistungszulagen gelten als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage. Sie darf zusammen 150 v. H. des in § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten.

(2) Bei der Vergabe sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.

(3) Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LPZVO,NW - Leistungsprämien- und -zulagenverordnung/
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