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Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen
Titel: Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: EigBGes
Gliederungs-Nr.: 331-6
gilt ab: 09.06.1989
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 154 vom 05.07.1989


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 EigBGes – Rechtsgrundlagen für den Eigenbetrieb

(1) Die Gemeinde führt ihre wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit als Eigenbetriebe nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach einer von ihr zu erlassenden Satzung (Betriebssatzung).

(2) Die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) bleiben unberührt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 2 EigBGes – Leitung des Eigenbetriebs

(1) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit die §§ 3 bis 9 nichts anderes bestimmen.

(2) 1Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren Betriebsleitern. 2Wenn die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt, bestellt der Gemeindevorstand einen Betriebsleiter zum Ersten Betriebsleiter. 3Die Stimme des Ersten Betriebsleiters gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

(3) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, regelt der Gemeindevorstand mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 3 EigBGes – Vertretung des Eigenbetriebs

(1) 1Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht nach § 5 der Entscheidung der Gemeindevertretung unterliegen; die Betriebssatzung kann ihr weiter gehende Vertretungsbefugnisse einräumen. 2Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so wird die Vertretung durch zwei von ihnen gemeinschaftlich wahrgenommen; die Betriebssatzung kann etwas anderes bestimmen.

(2) 1Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. 2Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von den nach Abs. 1 Vertretungsberechtigten abgegeben. 3Im Übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands unterzeichnet und sind (§ 71 HGO).

(3) Die Betriebsleitung kann einzelne Betriebsleiter oder Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften der laufenden Betriebsführung ermächtigen.

(4) Erklärungen, die ein für das Geschäft oder den Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abgibt, bedürfen nicht der Form des Abs. 2, wenn die Vollmacht in der Form des Abs. 2 erteilt ist.

(5) 1Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden durch den Gemeindevorstand öffentlich bekannt gemacht. 2Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs.

(6) Verträge der Betriebsleiter mit der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebs bedürfen der Genehmigung der Gemeindevertretung, es sei denn, dass es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt, die für die Gemeinde unerheblich sind.

(7) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Betriebsleiter.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 4 EigBGes – Aufgaben der Betriebsleitung

(1) 1Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Gemeindeordnung, dieses Gesetz oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. 2Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. 3Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen.

(2) 1Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. 2Dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie dem für die Verwaltung des Eigenbetriebs zuständigen Mitglied des Gemeindevorstandes hat sie den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebs zur Kenntnis zu bringen; sie können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft der Gemeinde wesentlichen Auskünfte verlangen.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 5 EigBGes – Aufgaben der Gemeindevertretung

1Die Gemeindevertretung entscheidet unter Beachtung der §§ 121 Abs. 8 und 127 HGO über die Grundsätze, nach denen die Eigenbetriebe der Gemeinde gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden sollen. 2Sie ist zuständig für:

  1. 1.
    Erlass und Änderung der Betriebssatzung;
  2. 2.
    wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebs;
  3. 3.
    Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform;
  4. 4.
    Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15;
  5. 5.
    Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife;
  6. 6.
    Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und des § 17 Abs. 8;
  7. 7.
    Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1) gehören, soweit sie der Gemeindevertretung durch die Betriebssatzung besonders zugewiesen ist;
  8. 8.
    Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals nach § 11 Abs. 4;
  9. 9.
    Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb im Zusammenhang stehen;
  10. 10.
    Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten;
  11. 11.
    Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen;
  12. 12.
    Genehmigung der Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Betriebskommission und deren Stellvertretern oder den Betriebsleitern nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9;
  13. 13.
    Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.

3In der Betriebssatzung kann sich die Gemeindevertretung die Entscheidung weiterer Angelegenheiten vorbehalten, soweit sie nicht nach § 7 der Entscheidung der Betriebskommission unterliegen oder zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 6 EigBGes – Betriebskommission

(1) Der Gemeindevorstand beruft eine Betriebskommission; für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann eine gemeinsame Betriebskommission gebildet werden.

(2) 1Der Betriebskommission gehören an:

  1. 1.
    Mitglieder der Gemeindevertretung, die von ihr für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte gewählt werden; die Zahl dieser Mitglieder bestimmt die Betriebssatzung;
  2. 2.
    kraft ihres Amtes der Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder in seiner Vertretung ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gemeindevorstandes sowie zwei weitere Mitglieder des Gemeindevorstandes; darunter muss der für das Finanzwesen zuständige Beigeordnete sein. 2Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass und wie viele weitere Mitglieder der Gemeindevorstand aus seinen Reihen in die Betriebskommission entsendet;
  3. 3.
    zwei Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von der Gemeindevertretung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden.

(3) 1Der Betriebskommission sollen weitere wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen angehören, die von der Gemeindevertretung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden. 2Die Zahl dieser Mitglieder bestimmt die Betriebssatzung; sie darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der Betriebskommission nicht übersteigen.

(4) 1In der Betriebssatzung kann geregelt werden, dass die Mitglieder der Betriebskommission sich vertreten lassen können. 2Die Vertreter sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu wählen oder zu berufen, die für die Wahl oder Berufung der Mitglieder der Betriebskommission gelten.

(5) Die gewählten Mitglieder der Betriebskommission bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit solange Mitglieder der Betriebskommission, bis ihre Nachfolger nach Abs. 7 berufen worden sind.

(6) Wer durch seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen oder in Wettbewerb mit dem Eigenbetrieb steht oder für Betriebe tätig ist, auf die die vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, darf nicht Mitglied der Betriebskommission sein, es sei denn, dass diese Tätigkeit im Auftrage der Gemeinde ausgeübt wird.

(7) Die gewählten Mitglieder der Betriebskommission und deren Stellvertreter müssen ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben; sie können durch Beschluss der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter vorzeitig abberufen werden.

(8) 1Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder ein von ihm bestimmter Vertreter. 2An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. 3Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. 4Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

(9) Verträge von Mitgliedern der Betriebskommission und deren Stellvertretern mit der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebs bedürfen der Genehmigung der Gemeindevertretung, es sei denn, dass es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt, die für die Gemeinde unerheblich sind.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 7 EigBGes – Aufgaben der Betriebskommission

(1) 1Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach diesem Gesetz erforderlichen Beschlüsse der Gemeindevertretung vor. 2Sie kann Auskunft sowie Akteneinsicht verlangen.

(2) 1Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der Gemeinde oder des Eigenbetriebs gefährdet. 2Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Über die strittige Angelegenheit entscheidet der Gemeindevorstand.

(3) 1Die Betriebskommission ist, unbeschadet der Bestimmung in Abs. 1, für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören:

  1. 1.
    Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den Gemeindevorstand zur Weiterleitung an die Gemeindevertretung;
  2. 2.
    Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife;
  3. 3.
    Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren Wert einen angemessenen, in der Betriebssatzung festzulegenden Vomhundertsatz des Stammkapitals (§ 10 Abs. 2) übersteigt; trifft die Betriebssatzung keine Bestimmung, so unterliegen alle Geschäfte der Genehmigung, deren Wert zwei vom Hundert des Stammkapitals übersteigt;
  4. 4.
    Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Abs. 1) gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehnshingaben, soweit sie nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit oder wegen des Wertes des Vermögensgegenstandes durch die Betriebssatzung der Gemeindevertretung zugewiesen ist;
  5. 5.
    Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Gewinnverwendung;
  6. 6.
    Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten und leitenden Angestellten;
  7. 7.
    Vorschlag für den Prüfer für den Jahresabschluss;
  8. 8.
    Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreites und den Abschluss von Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben;
  9. 9.
    Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung, insbesondere über den Bezug von Energie und Wasser durch den Eigenbetrieb;
  10. 10.
    Verzicht auf Forderungen und Stundung von Zahlungsverpflichtungen nach Maßgabe der Betriebssatzung.

2Die Betriebssatzung kann der Betriebskommission die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten zuweisen, soweit sie nicht nach § 5 der Entscheidung der Gemeindevertretung oder nach § 8 der Entscheidung des Gemeindevorstands unterliegen oder zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.

(4) Die Betriebskommission hat den Gemeindevorstand über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(5) 1In den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. 2Hiervon hat sie dem Vorsitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 8 EigBGes – Aufgaben des Gemeindevorstands

(1) 1Der Gemeindevorstand sorgt dafür, dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebs mit den Planungen und Zielen der Gemeindeverwaltung im Einklang stehen. 2Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch dieses Gesetz oder die Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert sie der Gemeindevorstand unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgabe auf; nach ergebnislosem Ablauf der Frist übernimmt der Gemeindevorstand die Aufgabe und entscheidet an Stelle der Betriebskommission.

(2) Der Gemeindevorstand hat einen Beschluss der Betriebskommission nach Anhörung der Betriebskommission aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt; er kann ihn ändern, soweit er gegen die Planung und Ziele der Gemeindeverwaltung verstößt.

(3) Der Gemeindevorstand regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 9 EigBGes – Personalangelegenheiten

(1) Die Betriebsleiter und die übrigen beim Eigenbetrieb Beschäftigten werden unbeschadet des Abs. 2 nach Anhörung der Betriebskommission vom Gemeindevorstand als Bedienstete der Gemeinde eingestellt, angestellt, befördert und entlassen.

(2) Die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung der beim Eigenbetrieb Beschäftigten, mit Ausnahme der Betriebsleiter und der Beamten, kann durch die Betriebssatzung ganz oder teilweise auf die Betriebsleitung übertragen werden.

(3) Dienstvorgesetzter der beim Eigenbetrieb Beschäftigten ist der Bürgermeister, soweit nicht die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 10 EigBGes – Vermögen des Eigenbetriebs

(1) 1Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. 2Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Rücksicht zu nehmen.

(2) 1Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten. 2Die Höhe des Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 11 EigBGes – Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

(1) 1Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. 2Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.

(2) 1Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. 2Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1

  1. 1.
    Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
  2. 2.
    Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung zu stellen,
  3. 3.
    auf die Tarifpreise für Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.

(3) 1Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. 2Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. 3Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

(4) 1Die Gemeinde darf die Rückzahlung von Eigenkapital nur ausnahmsweise und nur dann vornehmen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. 2Hierüber entscheidet die Gemeindevertretung. 3Vor der Beschlussfassung ist eine schriftliche Stellungnahme der Betriebsleitung unter Beteiligung der Betriebskommission einzuholen.

(5) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebs soll in der Regel so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Abs. 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

(6) 1Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnungen vorzutragen. 2Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. 3Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist dies nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 12 EigBGes – Kassenwirtschaft

1Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. 2Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 13 EigBGes – Wirtschaftsjahr

1Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. 2Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 14 EigBGes – Leitung des Rechnungswesens

1Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. 2Hat der Eigenbetrieb einen Betriebsleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 15 EigBGes – Wirtschaftsplan

(1) 1Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Dieser kann Festsetzungen für zwei Jahre, nach Jahren getrennt, enthalten. 3Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.

(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

  1. 1.
    das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans verlangt oder
  2. 2.
    zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder
  3. 3.
    im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder
  4. 4.
    eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

(3) Der Minister des Innern kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung anzuwenden sind.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 16 EigBGes – Erfolgsplan

(1) 1Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. 2Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 24 Abs. 1) zu gliedern.

(2) 1Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Zahlen des Vorjahres und des diesem vorangehenden Jahres erheblich abweichen. 2Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des vorangegangenen Jahres gegenüberzustellen.

(3) 1Sind bei Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Gemeindevorstand und die Betriebskommission unverzüglich zu unterrichten. 2Die Betriebsleitung hat in dem Bericht darzulegen, aus welchen Gründen die Mindererträge oder Mehraufwendungen auch bei Ausnutzung aller Möglichkeiten zur Verbesserung der Einnahmen oder zur Einsparung von Ausgaben unvermeidbar sind oder sein werden. 3Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. 4Dulden die Mehraufwendungen keinen Aufschub, so sind der Gemeindevorstand und die Betriebskommission unverzüglich zu unterrichten. 5Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung der Gemeindevertretung die Zustimmung des Gemeindevorstandes; dieser hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 17 EigBGes – Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten:

  1. 1.
    alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebs ergeben,
  2. 2.
    die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) 1Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. 2Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.

(3) 1Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. 2Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 25 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern.

(4) 1Bei Ausgaben für Anlagenänderungen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Ausgaben für die gesamte Maßnahme anzugeben. 2Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Ausgaben sind bei der Finanzplanung (§ 19) zu berücksichtigen.

(5) Bevor Anlagenänderungen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für den Eigenbetrieb wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.

(6) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Bauten und Instandsetzungen an Bauten dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. 2Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Betriebsbelastungen beizufügen.

(7) 1Ausnahmen von Abs. 6 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung und bei dringenden Instandsetzungen zulässig. 2Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen (Abs. 3) zu begründen. 3Vor Beginn solcher Maßnahmen müssen mindestens eine Kostenberechnung und ein Bauzeitplan vorliegen.

(8) 1Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind gegenseitig deckungsfähig, wenn sie sachlich zusammenhängen und der Wirtschaftsplan nichts anderes bestimmt. 2Die Ausgabenansätze sind übertragbar. 3Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. 4Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung der Gemeindevertretung die Zustimmung des Gemeindevorstandes; er hat der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.

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§ 18 EigBGes – Stellenübersicht

(1) 1Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter zu enthalten. 2Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebs nachrichtlich anzugeben

(2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30. Juni des laufenden Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 19 EigBGes – Finanzplanung

1Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:

  1. 1.
    einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung, nach Jahren gegliedert, sowie
  2. 2.
    einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebs, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken.

2Der Finanzplan ist dem Wirtschaftsplan als Anlage beizufügen.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 20 EigBGes – Buchführung und Kostenrechnung

(1) 1Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung. 2Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. 3Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 22 entsprechen. 4Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.

(2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung finden Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.

(3) Der Eigenbetrieb hat die für die Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 21 EigBGes – Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat den Gemeindevorstand und die Betriebskommission vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 22 EigBGes – Jahresabschluss

1Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. 2Die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 23 EigBGes – Bilanz

(1) 1Die Bilanz ist nach einem Formblatt aufzustellen, das der Minister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt. 2Eine weiter gehende Gliederung ist zulässig. 3Wenn der Gegenstand des Betriebs eine andere Gliederung verlangt, muss diese der nach Satz 1 bestimmten Gliederung gleichwertig sein. 4 § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.

(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.

(3) 1Ertragszuschüsse können als Passivposten nach dem Formblatt für die Bilanz (Abs. 1) ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der durch Zuschüsse geförderten Anlagen abgesetzt werden. 2Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der geförderten Betriebsleistungen jeweils fehlen. 3Soweit der Eigenbetrieb Bauzuschüsse auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. 4Werden derartige Ertragszuschüsse passiviert, so sind sie jährlich mit einem Zwanzigstel aufzulösen. 5Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts anderes bestimmt. 6Im übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 24 EigBGes – Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

(1) 1Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach einem Formblatt aufzustellen. 2Eine weiter gehende Gliederung ist zulässig. 3Wenn der Gegenstand des Betriebs eine andere Gliederung verlangt, muss diese der nach Satz 1 bestimmten Gliederung gleichwertig sein.

(2) Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.

(3) 1Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen, die mindestens nach einem Formblatt zu gliedern ist. 2Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen der Betriebszweige untereinander nicht gesondert verrechnet werden.

(4) Die Formblätter nach Abs. 1 und 3 bestimmt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 25 EigBGes – Anhang, Anlagennachweis

(1) 1Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nr. 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Angaben

  1. a)
    nach Nr. 9 über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und der Betriebskommission und deren Stellvertreter und
  2. b)
    nach Nr. 10 für die Mitglieder der Betriebsleitung und der Betriebskommission und deren Stellvertreter

zu machen sind. 2 § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.

(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach Formblättern darzustellen, die der Minister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmt.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 26 EigBGes – Lagebericht

1Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. 2 § 289 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass auf die dort in Abs. 2 genannten Sachverhalte einzugehen ist. 3Im Lagebericht ist auch einzugehen auf

  1. 1.
    die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
  2. 2.
    die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
  3. 3.
    den Stand der Anlagen im Bau und die geplanten Bauvorhaben,
  4. 4.
    die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
  5. 5.
    die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
  6. 6.
    den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 27 EigBGes – Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen.

(2) 1Die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem durch die Gemeindevertretung zu bestimmenden Abschlussprüfer nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen, soweit sich aus diesem Gesetz oder einer hierzu ergangenen Rechtsverordnung nichts anderes ergibt. 2Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Buchführung, auf die nach § 24 Abs. 3 vorgeschriebene Erfolgsübersicht und auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist zu untersuchen, ob zweckmäßig und wirtschaftlich verfahren wurde. 3Über die Prüfung ist schriftlich in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu berichten. 4Das Nähere bestimmt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung.

(3) 1Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind nach Prüfung durch den Abschlussprüfer mit dessen Bericht und den Stellungnahmen der Betriebsleitung und der Betriebskommission über den Gemeindevorstand der Gemeindevertretung vorzulegen. 2Der Jahresabschluss soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden. 3Gleichzeitig beschließt die Gemeindevertretung über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes.

(4) 1Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist unverzüglich in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen. 2In der Bekanntmachung ist der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers mit Datum anzugeben. 3Hat der Abschlussprüfer die Bestätigung versagt, ist hierauf besonders hinzuweisen. 4Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 28 EigBGes – Zusammenfassung der Versorgungs- und der Verkehrsbetriebe

1Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sind in einem Eigenbetrieb zusammenzufassen. 2Das Gleiche gilt für die Verkehrsbetriebe. 3Die Versorgungsbetriebe sollen durch die Betriebssatzung den Namen "Gemeindewerke" ("Stadtwerke") erhalten. 4Die Betriebssatzung kann vorsehen, dass

  1. 1.
    Verkehrsbetriebe, sonstige Eigenbetriebe oder Einrichtungen der Abfall- und Abwasserbeseitigung in die Gemeindewerke einbezogen werden,
  2. 2.
    in Ausnahmefällen, wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern, einzelne Versorgungsbetriebe oder einzelne Verkehrsbetriebe gesondert geführt werden.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 29 EigBGes – Gemeinsamer Jahresabschluss

(1) In Eigenbetrieben, die aus mehreren Betriebszweigen bestehen, ist für alle Betriebszweige ein gemeinsamer Jahresabschluss nach den Vorschriften des § 22 vorzulegen.

(2) Zu den Aufwendungen und Erträgen gehören auch angemessene Vergütungen für die Lieferungen und Leistungen der einzelnen Betriebszweige untereinander.

(3) Im übrigen gelten für den gemeinsamen Jahresabschluss die Vorschriften der § 23 bis 27.

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§ 30 EigBGes – Wirtschaftliche Unternehmen von Gemeindeverbänden

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind für wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit eines Landkreises, des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen und des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Organe der Gemeinde (Gemeindevertretung, Gemeindevorstand, Bürgermeister) die entsprechenden Organe dieser Gemeindeverbände treten.

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§ 31 EigBGes – Befreiungen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmte Eigenbetriebe allgemein oder auf Antrag im Einzelfall von den Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise befreien; eine allgemeine Befreiung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.

(2) Eine Befreiung ist ausgeschlossen für Energieversorgungsbetriebe, Straßenverkehrs- und Hafenbetriebe in Gemeinden oder Versorgungs- und Einzugsgebieten mit mehr als 10.000 Einwohnern.

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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)




§ 32 EigBGes – Durchführungsvorschriften

Der Minister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

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§ 33 EigBGes – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1957 in Kraft.

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§ 34 EigBGes – Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

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