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§ 6 FESchVO
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FESchVO
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 FESchVO – Aufwendungen für Miete oder Pacht
(zu § 109 SchulG

(1) Die ortsübliche gewerbliche Nettokaltmiete gemäß § 109 Abs. 2 SchulG ist angemessen, wenn sie der Nettokaltmiete bei Büronutzung mit mittlerem Nutzungswert für die Gemeinde des Schulstandortes entspricht, die in dem zum Zeitpunkt des Beginns oder der Änderung des Mietverhältnisses aktuellen Immobilienpreisspiegel Gewerbeimmobilien - Büromieten - des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) angegeben ist.

(2) Ist der Schulträger mit der nach Absatz 1 erfolgten Feststellung nicht einverstanden, kann er auf eigene Kosten eine neutrale Mietwertermittlung der angemessenen ortsüblichen Nettokaltmiete nach der Gutachterausschussverordnung NRW vom 23. März 2004 (GV NRW. S. 146) in der jeweils geltenden Fassung für die Mietfestsetzung der oberen Schulaufsichtsbehörde veranlassen. Hat der Gutachterausschuss die Erstattung eines Gutachtens abgelehnt, kann der Schulträger auf eigene Kosten ersatzweise auch das Einzelgutachten eines von der Industrie- und Handelskammer vereidigten Sachverständigen einholen.

(3) Für die Anerkennung der schulisch genutzten Fläche gelten § 7 Absatz 1 und § 12 entsprechend.

(4) Im Rahmen lehrplanmäßiger Unterrichtsveranstaltungen anfallende Ausgaben für die Anmietung von Schwimmbädern oder sonstigen Sportanlagen werden gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bezuschusst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FESchVO,NW - Ersatzschulfinanzierungsverordnung/
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