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§ 7 LVV
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LVV
Gliederungs-Nr.: 20302
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 LVV – Zuständigkeiten

Für Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung ist die in § 33 Absatz 3 Satz 2 Hochschulgesetz genannte Person in ihrer Eigenschaft als Dienstvorgesetzte zuständig. Sie trifft diese Entscheidungen im Einvernehmen mit der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan. Wird das Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet (im Zweifel) die in § 33 Absatz 3 Satz 2 Hochschulgesetz genannte Person. Unbeschadet dieser Zuständigkeit kann diese Entscheidungskompetenz auch auf die Dekanin oder den Dekan delegiert werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LVV,NW - Lehrverpflichtungsverordnung/
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