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Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BMGAG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BMGAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: BMGAG
Gliederungs-Nr.: 311-12
gilt ab: 01.11.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2033
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 346 vom 07.10.2015


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 BMGAG – Meldebehörden

(1) 1Die Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), werden den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen. 2Zuständig für die Durchführung der Aufgaben der Meldebehörde ist der Gemeindevorstand als Gefahrenabwehrbehörde nach § 82 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

(2) 1Im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in der jeweils geltenden Fassung, gilt ein wechselseitiger Zugriff der beteiligten Kommunen auf die Daten ihrer Melderegister als Zugriff auf eigene Dateien. 2Dabei muss für die Betroffenen und Beteiligten erkennbar bleiben, wann, zu welchem Zweck und von wem auf welche Daten zugegriffen wurde. 3§ 10 des Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2034 durch § 8 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)




§ 2 BMGAG – Datenübermittlung an die öffentliche Stelle für das automatisierte Abrufverfahren nach § 39 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes

1Die Meldebehörden übermitteln der öffentlichen Stelle für das automatisierte Abrufverfahren nach § 39 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes die in § 34 Abs. 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten, um jederzeit automatisierte Abrufe dieser Daten durch die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes berechtigten Behörden sowie regelmäßige Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach § 36 des Bundesmeldegesetzes zu ermöglichen. 2Satz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes gelten entsprechend für automatisierte Abrufe der in § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten durch Gerichte, soweit sie nicht Aufgaben der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder des Justizvollzugs wahrnehmen. 3Die nach Satz 1 und 2 zu übermittelnden Daten sind täglich oder, wenn hierzu kein Anlass besteht, aus konkretem Anlass zu aktualisieren.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2034 durch § 8 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)




§ 3 BMGAG – Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Feststellung nach § 42 Abs. 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes trifft das für das Meldewesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständigen Ministerium nach Anhörung des Hessischen Datenschutzbeauftragten.

(2) Die Datenübermittlung zwischen der Meldebehörde und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport nach § 3 Abs. 1 und 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2022 (BGBl. I S. 1182), wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2034 durch § 8 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)




§ 4 BMGAG – Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

1Soweit es für Zwecke der Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen erforderlich ist, dürfen die Gemeinden bestimmen, dass in dem besonderen Meldeschein für Beherbergungsstätten nach § 30 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes über die in § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten hinaus weitere Angaben erhoben, gespeichert und Durchschriften der Meldescheine gefertigt werden. 2In diesem Fall sind meldepflichtige Personen im Meldeschein hierauf hinzuweisen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2034 durch § 8 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)




§ 5 BMGAG – Archivierung von Daten

Die Meldebehörde hat die Daten vor der Löschung dem zuständigen kommunalen Archiv anzubieten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2034 durch § 8 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)




§ 6 BMGAG – Zuständige Bußgeldbehörde

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 54 Abs. 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes ist der Gemeindevorstand.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2034 durch § 8 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)




§ 7 BMGAG – Rechtsverordnungen

(1) Die für das Meldewesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die regelmäßige Übermittlung der in § 34 Abs. 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind; in der Rechtsverordnung sind Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten festzulegen;

  2. 2.

    die Übermittlung der in § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen durch automatisierte Abrufverfahren zuzulassen, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind; in der Rechtsverordnung sind Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten sowie die Voraussetzungen festzulegen, unter denen weitere Daten als die in § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten übermittelt werden dürfen;

  3. 3.

    die öffentliche Stelle nach § 2 zu bestimmen;

  4. 4.

    die Muster der Meldescheine für Meldungen nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes, das Muster der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes, das Muster der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes und das Muster der besonderen Meldescheine nach § 30 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen.

(2) 1In einer Rechtsverordnung nach Abs. 1 kann wegen der Form der Daten und des Verfahrens auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. 2In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben. 3Die Bekanntmachung ist beim Hessischen Hauptstaatsarchiv niederzulegen. 4In der Rechtsverordnung ist hierauf hinzuweisen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2034 durch § 8 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)




§ 8 BMGAG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. November 2015 in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2034 durch § 8 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)