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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LStiftG,RP - StiftungsG/
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§ 1 LStiftG
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 1 LStiftG – Zweck
(1) Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass der Stifterwille vorrangig beachtet wird.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es auch, die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Stiftungsorgane zu gewährleisten.
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