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§ 1 LStiftG
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: LStiftG
Referenz: 401-1

§ 1 LStiftG – Zweck

(1) Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass der Stifterwille vorrangig beachtet wird.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es auch, die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Stiftungsorgane zu gewährleisten.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LStiftG,RP - StiftungsG/
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