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Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: MeldDÜV NRW
Gliederungs-Nr.: 210
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)

Vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070)

Auf Grund des § 11 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), der durch Gesetz vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeines 
  
Begriff und Verfahren1
  
Abschnitt 2 
Regelmäßige Datenübermittlung 
  
Begriff und Verfahren2
Datenübermittlungen an die Schul-, Gesundheitsämter und die Schulverwaltung3
Datenübermittlungen zum Zwecke der Ehrung bei Alters- und Ehejubiläen4
Datenübermittlungen zur Erfassung und Kontrolle geförderten Wohnraums5
Datenübermittlungen an das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste6
Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)7
Datenübermittlungen zu Zwecken des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts8
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften9
Datenübermittlung für Zwecke des Mammographie-Screenings10
Datenübermittlung an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe10a
Datenübermittlung zu Zwecken der Auszahlung von Mehrlingsgeburtengeld10b
Datenübermittlung zu Zwecken der Übermittlung an das Landeskrebsregister10c
Datenübermittlung zum Zweck der Feststellung der Teilnahme an Kinderfrüherkennungsuntersuchungen10d
Datenübermittlung zum Zweck der Erfassung des Dauerwohnens in Sondergebieten nach § 10 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung10e
  
Abschnitt 3 
Automatisierter Abruf 
  
Verfahren11
Behördenauskünfte im Abrufverfahren12
Datenabruf durch das für Inneres zuständige Ministerium13
Datenabruf durch Kreise und Kreisordnungsbehörden14
Datenabruf durch örtliche Ordnungsbehörden15
Datenabruf zum Zwecke der kommunalen Gemeinschaftsarbeit16
Datenabgleich durch Meldebehörden17
Datenabruf durch Leitstellen der Polizei, und einheitliche Leitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst18
  
Abschnitt 4 
Schlussbestimmungen 
  
Übergangsvorschriften19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten20
  
Anlagen 
  
 Anlage 1


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/MeldDÜV NRW,NW - Meldedatenübermittlungsverordnung/
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