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§ 6 FraktionsG
Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen (Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: FraktionsG,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Gesetz

§ 6 FraktionsG – Rückerstattung von Leistungen

(1) Geldleistungen nach § 2 Abs. 3, die nicht oder nicht für die in § 2 Abs. 1 bestimmten Zwecke verwendet worden sind, sind zurückzuerstatten. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gelten entsprechend.

(2) Die Rückerstattung hat mit der Vorlage der geprüften Rechnungen nach § 4, spätestens bis zum Ablauf der Frist nach § 4 Abs. 2, zu erfolgen; § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Soweit eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung im Bericht des Rechnungshofs nach § 5 Abs. 4 Satz 4 oder durch den Präsidenten des Landtags festgestellt wird, sind die entsprechenden Leistungen innerhalb von drei Monaten nach dieser Feststellung zurückzuerstatten.

(3) Soweit Sachleistungen zweckwidrig verwendet worden sind, ist dem Landtag der Wert zu erstatten; Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/FraktionsG,RP - Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz/
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