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Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen
Titel: Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: EigBGes
Gliederungs-Nr.: 331-6
gilt ab: 09.06.1989
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 154 vom 05.07.1989

Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)

(GVBl. II 331-6)

In der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
ERSTER TEIL  
Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebs  
  
Rechtsgrundlagen für den Eigenbetrieb1
Leitung des Eigenbetriebs2
Vertretung des Eigenbetriebs3
Aufgaben der Betriebsleitung4
Aufgaben der Gemeindevertretung5
Betriebskommission6
Aufgaben der Betriebskommission7
Aufgaben des Gemeindevorstands8
Personalangelegenheiten9
  
ZWEITER TEIL  
Wirtschaftsführung- und Rechnungswesen  
  
Vermögen des Eigenbetriebs10
Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit11
Kassenwirtschaft12
Wirtschaftsjahr13
Leitung des Rechnungswesens14
Wirtschaftsplan15
Erfolgsplan16
Vermögensplan17
Stellenübersicht18
Finanzplanung19
Buchführung und Kostenrechnung20
Zwischenberichte21
Jahresabschluss22
Bilanz23
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht24
Anhang, Anlagennachweis25
Lagebericht26
Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts27
  
DRITTER TEIL  
Besondere Vorschriften für die Zusammenfassung von Eigenbetrieben  
  
Zusammenfassung der Versorgungs- und der Verkehrsbetriebe28
Gemeinsamer Jahresabschluss29
  
VIERTER TEIL  
Sonder- und Schlußvorschriften  
  
Wirtschaftliche Unternehmen von Gemeindeverbänden30
Befreiungen31
Durchführungsvorschriften32
In-Kraft-Treten33
Außer-Kraft-Treten34
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/EigBGes,HE - Eigenbetriebsgesetz/
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