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Art. 26 2. BStrStraffG
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: 2. BStrStraffG,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 26 2. BStrStraffG

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit nach dem Opferentschädigungsgesetz vom 18. Oktober 1985 (GV. NRW. S. 609), geändert durch Artikel 258 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

  1. a)

    In Absatz 1 werden die Wörter "das Versorgungsamt" durch die Wörter "der Landschaftsverband" ersetzt.

  2. b)

    In Absatz 2 werden die Wörter "Das Versorgungsamt Münster" durch die Wörter "Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe" ersetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/2. BStrStraffG,NW - 2. Behörden-Straffungsgesetz/
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