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Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Landesrecht Hessen
Titel: Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch (BauGB-AV)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: BauGB-AV
Gliederungs-Nr.: 361-124
gilt ab: 01.12.2018
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 258 vom 27.06.2018


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 BauGB-AV – Bildung der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte

1Für den Bereich

  1. 1.

    der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe,

  2. 2.

    der Stadt Darmstadt,

  3. 3.

    der Stadt Frankfurt am Main,

  4. 4.

    der Stadt Fulda,

  5. 5.

    der Stadt Gießen,

  6. 6.

    der Stadt Kassel,

  7. 7.

    der Stadt Marburg,

  8. 8.

    der Stadt Oberursel,

  9. 9.

    der Stadt Offenbach am Main,

  10. 10.

    der Stadt Wiesbaden,

  11. 11.

    der Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach und des Odenwaldkreises,

  12. 12.

    des Hochtaunuskreises, des Main-Taunus-Kreises, des Rheingau-Taunus-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg,

  13. 13.

    des Main-Kinzig-Kreises und des Wetteraukreises,

  14. 14.

    der Landkreise Gießen, Marburg-Biedenkopf und des Lahn-Dill-Kreises,

  15. 15.

    des Landkreises Fulda und des Vogelsbergkreises,

  16. 16.

    des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, des Schwalm-Eder-Kreises und des Werra-Meißner-Kreises und

  17. 17.

    der Landkreise Kassel und Waldeck-Frankenberg

wird jeweils ein Gutachterausschuss nach § 192 Abs. 1 des Baugesetzbuches als Landesbehörde gebildet. 2Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich ..." gefolgt von der Aufzählung der jeweils zum Zuständigkeitsbereich gehörenden Städte oder Landkreise.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 2 BauGB-AV – Zusammensetzung des Gutachterausschusses

(1) Der Gutachterausschuss nach § 1 (Gutachterausschuss) besteht aus einem ehrenamtlichen vorsitzenden Mitglied und ehrenamtlichen weiteren Mitgliedern.

(2) 1Als Mitglied des Gutachterausschusses darf nur berufen werden, wer

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 192 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches erfüllt und

  2. 2.

    nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist.

2Das vorsitzende Mitglied muss Beschäftigte oder Beschäftigter der Behörde sein, der die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übertragen sind. 3Das vorsitzende Mitglied soll die Befähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes oder eine gleichwertige berufliche Qualifikation besitzen.

(3) 1Dem Gutachterausschuss müssen mindestens zwei bedienstete Personen der für die Bewertung zuständigen Finanzbehörde angehören, die Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken haben. 2Sind im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses mehrere Finanzbehörden für die steuerliche Bewertung von Grundstücken zuständig, muss jede dieser Finanzbehörden mit mindestens einer bediensteten Person im Gutachterausschuss vertreten sein, die Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken hat.

(4) 1Unter den Mitgliedern des Gutachterausschusses sollen sich neben Personen mit besonderer Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung bebauter Grundstücke auch Personen befinden, die über besondere Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke sowie über besondere Sachkunde und Erfahrung in der Planung, Erstellung, Bewirtschaftung, Finanzierung oder Vermarktung von Immobilien verfügen. 2Unter den Mitgliedern des Gutachterausschusses sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde über den Immobilienmarkt in den verschiedenen Gebietsteilen im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses befinden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 3 BauGB-AV – Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses

(1) 1Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden durch Aushändigen einer Ernennungsurkunde jeweils für die Dauer von fünf Jahren in ein Ehrenamt berufen. 2Ihre Wiederberufung ist zulässig. 3Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation berufen. 4Die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses werden von dem jeweiligen vorsitzenden Mitglied berufen. 5Die Berufung eines weiteren Mitglieds des Gutachterausschusses, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) 1In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 hat der Magistrat der Stadt, für dessen Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, das ausschließliche Recht, das vorsitzende Mitglied vorzuschlagen. 2Die Mitglieder nach § 192 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches werden von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vorgeschlagen.

(3) 1Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden bei ihrer Berufung zur Einhaltung ihrer Pflichten nach § 5 verpflichtet. 2Bei der Verpflichtung ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. 3Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der verpflichteten Person zu unterzeichnen ist. 4Die verpflichtete Person erhält eine Abschrift der Niederschrift.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 4 BauGB-AV – Vertretung des vorsitzenden Mitglieds des Gutachterausschusses

(1) 1Das vorsitzende Mitglied stellt seine Vertretung für den Fall sicher, dass es verhindert ist, seine Aufgaben wahrzunehmen. 2Das vorsitzende Mitglied kann über die Fälle der Verhinderung hinaus einzelne ihm obliegende Aufgaben auf eine ständige Vertreterin, einen ständigen Vertreter oder mehrere ständige Vertreterinnen und Vertreter zur verantwortlichen Wahrnehmung übertragen. 3Mit der Vertretung darf nur beauftragt werden, wer Mitglied des Gutachterausschusses ist. 4 § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt für die Vertreterin oder den Vertreter entsprechend. 5Die Vertretungsregelung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(2) 1Soweit und solange die Wahrnehmung der Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds nicht sichergestellt ist, kann die Aufsichtsbehörde ein Mitglied des Gutachterausschusses mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragen. 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 5 BauGB-AV – Pflichten der Mitglieder des Gutachterausschusses

(1) 1Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind bei der Ermittlung von Immobilienwerten und sonstigen Wertermittlungen an Recht und Gesetz, nicht jedoch an Weisungen gebunden. 2Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig, gewissenhaft und unparteiisch aus.

(2) 1Die Mitglieder des Gutachterausschusses haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit im Gutachterausschuss. 3Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind oder Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 4 § 84 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. 5Die Genehmigung nach § 84 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt die Aufsichtsbehörde.

(3) 1Die Mitglieder des Gutachterausschusses dürfen, auch nach Beendigung der Tätigkeit im Gutachterausschuss, keine Belohnungen, Geschenke, Provisionen, Vergünstigungen oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Ehrenamt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Mitglieder des Gutachterausschusses teilen dem vorsitzenden Mitglied unverzüglich die Gründe mit, die nach § 20 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes im Einzelfall eine Mitwirkung im Gutachterausschuss ausschließen oder nach § 21 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

(5) Ist eine der Voraussetzungen für die Berufung als Mitglied des Gutachterausschusses nach § 2 Abs. 2 und 3 entfallen, teilt dies das Mitglied des Gutachterausschusses der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4 zuständigen Stelle unverzüglich mit.

(6) Die Mitglieder des Gutachterausschusses geben, auch nach Beendigung der Tätigkeit im Gutachterausschuss, auf Verlangen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen, Dateien sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, heraus.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 6 BauGB-AV – Abberufung und Beendigung der Amtszeit der Mitglieder des Gutachterausschusses

(1) Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist mit Wirkung für die Zukunft abzuberufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 und 3 bei der Berufung als Mitglied des Gutachterausschusses nicht vorlag oder nachträglich entfallen ist.

(2) Ein Mitglied des Gutachterausschusses kann mit Wirkung für die Zukunft abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied des Gutachterausschusses wiederholt oder gröblich eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat.

(3) Die Amtszeit eines Mitglieds des Gutachterausschusses endet auch mit der Niederlegung des Ehrenamtes.

(4) 1Die Abberufung und die Entgegennahme der Erklärung über die Amtsniederlegung eines Mitglieds des Gutachterausschusses obliegen der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4 zuständigen Stelle. 2Die Abberufung eines weiteren Mitglieds des Gutachterausschusses oder seine Erklärung, das Ehrenamt niederzulegen, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 7 BauGB-AV – Aufgaben des Gutachterausschusses

(1) Neben den in § 193 Abs. 1, 2 und 5 des Baugesetzbuches und in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), aufgeführten Aufgaben werden den Gutachterausschüssen die in Abs. 2 und 3 genannten weiteren Aufgaben übertragen.

(2) 1Der Gutachterausschuss hat

  1. 1.

    auf Antrag der Berechtigten nach § 193 Abs. 1 des Baugesetzbuches Gutachten über Miet- und Pachtwerte oder sonstige Werte einer Immobilie zu erstatten,

  2. 2.

    auf Antrag der Enteignungsbehörde Zustandsfeststellungen nach § 116 Abs. 5 des Baugesetzbuches und § 20 des Hessischen Enteignungsgesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2020 (GVBl. S. 710), zu treffen,

  3. 3.

    auf Antrag von Behörden oder öffentlichen Stellen die Angemessenheit von Immobilienpreisen zu prüfen und

  4. 4.

    auf Antrag vereinfachte Immobilienwertermittlungen durchzuführen, wenn die fachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

2In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 erhalten die Eigentümerinnen und Eigentümer der Immobilie eine Kopie des Gutachtens.

(3) Der Gutachterausschuss kann in geeigneten Fällen, insbesondere wenn dies keinen unangemessenen Aufwand erfordert,

  1. 1.

    übliche Entgelte ermitteln und veröffentlichen, die für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vereinbart worden sind (Mietwerte) und

  2. 2.

    die Öffentlichkeit ergänzend zu den Immobilienmarktberichten nach § 18 Abs. 2 über aktuelle Entwicklungen des Immobilienmarktes informieren.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 8 BauGB-AV – Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds des Gutachterausschusses

1Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses ist für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Gutachterausschusses verantwortlich. 2Dem vorsitzenden Mitglied obliegen insbesondere:

  1. 1.

    die Vertretung des Gutachterausschusses nach außen, einschließlich der Erläuterung von Gutachten vor Behörden und Gerichten,

  2. 2.

    die Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (§ 9),

  3. 3.

    die Entscheidung über die Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall (§ 20) und

  4. 4.

    die Festlegung der Sitzungstermine und die Leitung der Sitzungen des Gutachterausschusses (§ 21).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 9 BauGB-AV – Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegen nach fachlicher Weisung des vorsitzenden Mitglieds neben den allgemeinen Verwaltungsaufgaben des Gutachterausschusses insbesondere:

  1. 1.

    die Entgegennahme von Anträgen auf Leistungen des Gutachterausschusses, einschließlich der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrages nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und § 193 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches,

  2. 2.

    die Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung, einschließlich der Entgegennahme der Urkunden nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches und der Informationen nach § 24,

  3. 3.

    die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 des Baugesetzbuches,

  4. 4.

    die Entscheidung über den Zugang zur Kaufpreissammlung,

  5. 5.

    das Erteilen von Auskünften aus der Kaufpreissammlung, über Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderlichen Daten,

  6. 6.

    die Vorbereitung, Ausfertigung und Übersendung der Gutachten und Zustandsfeststellungen,

  7. 7.

    die vorbereitenden Arbeiten für die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten,

  8. 8.

    die Erstellung und Veröffentlichung des Immobilienmarktberichtes nach § 18 Abs. 2,

  9. 9.

    (weggefallen)

  10. 10.

    das Erfassen und Veröffentlichen der Metadaten nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941),

  11. 11.

    das Erstellen von vereinfachten Immobilienwertermittlungen und Anfertigen fachlicher Stellungnahmen,

  12. 12.

    die Information der Öffentlichkeit über aktuelle Entwicklungen des Immobilienmarktes,

  13. 13.

    die Ermittlung und Veröffentlichung von Mietwerten,

  14. 14.

    die Prüfung der Angemessenheit von Immobilienpreisen für Behörden oder öffentliche Stellen,

  15. 15.

    die Bereitstellung der Bodenrichtwerte zur Fortführung des Bodenrichtwertinformationssystems nach § 17 Abs. 2 Satz 2,

  16. 16.

    die Zusammenarbeit mit anderen Gutachterausschüssen und der Zentralen Geschäftsstelle nach § 22 Abs. 2,

  17. 17.

    die Festsetzung der Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses und

  18. 18.

    die Festsetzung der Gebühren für die Amtshandlungen des Gutachterausschusses.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 10 BauGB-AV – Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses werden übertragen:

  1. 1.

    in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 dem Magistrat der Stadt, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist und

  2. 2.

    in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 11 bis 17 jeweils dem örtlich zuständigen Amt für Bodenmanagement.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 11 BauGB-AV – Bildung der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse

(1) 1Für den Bereich des Landes Hessen wird eine Zentrale Geschäftsstelle nach § 198 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation gebildet. 2Sie führt die Bezeichnung "Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessen" (nachfolgend als Zentrale Geschäftsstelle bezeichnet).

(2) 1Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation bestimmt die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Geschäftsstelle und die Vertretung. 2Die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Geschäftsstelle soll

  1. 1.

    in der Ermittlung von Immobilienwerten sachkundig und erfahren sein und

  2. 2.

    die Befähigung für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes oder eine gleichwertige berufliche Qualifikation besitzen.

3Satz 2 Nr. 1 gilt für die Vertretung der Leiterin oder des Leiters der Zentralen Geschäftsstelle entsprechend.

(3) Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation stellt der Zentralen Geschäftsstelle für ihre Aufgabenwahrnehmung fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 12 BauGB-AV – Aufgaben der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse

Die Zentrale Geschäftsstelle hat insbesondere

  1. 1.

    im Einvernehmen mit den vorsitzenden Mitgliedern der Gutachterausschüsse verbindliche Standards festzulegen, die eine landesweit einheitliche Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse gewährleisten (§ 22 Abs. 1),

  2. 2.

    zum Ende jedes Kalenderjahres überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens zu erstellen und die wesentlichen Ergebnisse gemeinsam mit allgemeinen Feststellungen zur Entwicklung des Immobilienmarktes bis zum 31. Juli des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres in einem Immobilienmarktbericht für das Land Hessen zu veröffentlichen,

  3. 3.

    für Immobilien, die in den Zuständigkeitsbereichen der Gutachterausschüsse nur vereinzelt vorkommen, zu Beginn jedes Kalenderjahres die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches zu ermitteln und die Ergebnisse den Gutachterausschüssen zur Beschlussfassung bereitzustellen,

  4. 4.

    bei der Ermittlung länderübergreifender Grundstücksmarktdaten und der Herausgabe eines Immobilienmarktberichtes für die Bundesrepublik Deutschland mitzuwirken,

  5. 5.

    das Bodenrichtwertinformationssystem nach § 17 Abs. 1 zu führen und die darin gespeicherten Daten über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitzustellen,

  6. 6.

    die generalisierten Bodenwerte nach § 19 Abs. 1 zu ermitteln und zu veröffentlichen,

  7. 7.

    die Metadaten nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des E-Government-Gesetzes zu erfassen und zu veröffentlichen,

  8. 8.

    an der Bereitstellung der Leistungen der Gutachterausschüsse über öffentlich zugängliche Netze mitzuwirken,

  9. 9.

    die Öffentlichkeit allgemein über die Aufgaben und die Aufgabenwahrnehmung im Bereich der öffentlichen Immobilienwertermittlung zu unterrichten und

  10. 10.

    die Gutachterausschüsse und ihre Geschäftsstellen bei der Fortbildung zu unterstützen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 13 BauGB-AV – Örtliche Zuständigkeit der Gutachterausschüsse

1Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich der Gegenstand der Wertermittlung liegt. 2Liegt der Gegenstand der Wertermittlung im Bereich mehrerer Gutachterausschüsse, ist der Gutachterausschuss zuständig, in dessen Bereich der größere Teil liegt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 14 BauGB-AV – Gutachten

(1) 1Gutachten sind schriftlich abzufassen und zu begründen. 2Im Gutachten sind die Sachverhalte, auf denen die Wertermittlung beruht, darzulegen und die Namen der mitwirkenden Mitglieder des Gutachterausschusses anzugeben. 3Schriftlich abgefasste Gutachten werden von dem bei der Beschlussfassung mitwirkenden vorsitzenden Mitglied unterzeichnet. 4 § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bevor der Gutachterausschuss von seinem Auskunfts- und Vorlagerecht nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuches Gebrauch macht und dadurch Auslagen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes entstehen, sollen die Personen, die zur Zahlung der Auslagen verpflichtet sind, dazu gehört werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 15 BauGB-AV – Inhalt und Führung der Kaufpreissammlung

(1) 1Die nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches dem Gutachterausschuss übersandten Urkunden, die aufgrund des § 197 des Baugesetzbuches eingeholten Auskünfte und vorgelegten Unterlagen sowie die nach § 24 übermittelten Informationen werden unverzüglich ausgewertet. 2Bei der Auswertung sind die Ordnungsmerkmale, die Georeferenz, der Zustand der betreffenden Immobilie und die zur Wertermittlung oder zur Erfüllung statistischer Berichtspflichten erforderlichen Merkmale des zugrundeliegenden Rechtsvorgangs, der das Eigentum an der Immobilie begründet, zu erfassen und in die Kaufpreissammlung aufzunehmen. 3Werden für die betreffende Immobilie Marktanpassungsfaktoren, Liegenschaftszinssätze oder andere zur Wertermittlung erforderliche Daten ermittelt, sind diese in der Kaufpreissammlung zu führen. 4Nach ihrer Auswertung und Übernahme in die Kaufpreissammlung, spätestens nach der nächsten Bodenrichtwertermittlung, sind die Dokumente nach Satz 1 zu vernichten und, soweit sie elektronisch gespeichert wurden, zu löschen.

(2) Ordnungsmerkmale der betreffenden Immobilie sind die Gemarkung, die Flur sowie die Flurstücksnummer, die Bezeichnung der Gemeinde oder des gemeindefreien Gebiets und, soweit vorhanden, der Straßenname sowie die Hausnummer.

(3) Georeferenz ist eine repräsentative Position der betreffenden Immobilie im amtlichen geodätischen Raumbezugssystem nach § 5 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602).

(4) Der Zustand der betreffenden Immobilie bestimmt sich nach § 2 Abs. 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 der Immobilienwertermittlungsverordnung.

(5) Die zur Wertermittlung oder zur Erfüllung statistischer Berichtspflichten erforderlichen Merkmale des zugrundeliegenden Rechtsvorgangs, der das Eigentum an der Immobilie begründet, sind insbesondere:

  1. 1.

    die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs,

  2. 2.

    das Datum, an dem der Rechtsvorgang vollzogen wurde,

  3. 3.

    der Preis der betreffenden Immobilie,

  4. 4.

    Angaben darüber, ob es sich bei den am Rechtsvorgang Beteiligten jeweils um natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder um juristische Personen des Privatrechts handelt,

  5. 5.

    bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Angabe darüber, ob es sich bei den am Rechtsvorgang Beteiligten jeweils um eine Landwirtin oder einen Landwirt oder eine Nichtlandwirtin oder einen Nichtlandwirt handelt, sowie

  6. 6.

    die Angabe, dass der Preis der betreffenden Immobilie durch ungewöhnliche Verhältnisse, eine familiäre Beziehung oder durch andere Besonderheiten beeinflusst worden sein könnte.

(6) 1In die Kaufpreissammlung werden keine Daten aufgenommen, die unmittelbar Auskunft über die Persönlichkeit, Identität oder Individualität einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person und deren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung geben. 2Die Kaufpreissammlung wird in einer digitalen Datenbank geführt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 16 BauGB-AV – Zugang zur Kaufpreissammlung

(1) 1Der Zugang zu den Daten der Kaufpreissammlung steht den Gutachterausschüssen und der Zentralen Geschäftsstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben zu. 2Andere Personen oder Stellen erhalten Auskünfte und Ausgaben aus der Kaufpreissammlung, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben. 3Das berechtigte Interesse ist glaubhaft zu machen.

(2) 1Soweit es der Zweck, der das berechtigte Interesse begründet, nicht erfordert, werden Auskünfte und Ausgaben aus der Kaufpreissammlung so erteilt, dass die übermittelten Daten nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 2Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen Daten aus der Kaufpreissammlung nur für den Zweck nutzen, der das berechtigte Interesse begründet und zu dessen Verfolgung die betreffenden Daten übermittelt wurden.

(3) Der Zugang zu den Daten der Kaufpreissammlung aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 17 BauGB-AV – Bodenrichtwerte

(1) Die Bodenrichtwerte werden landesweit zentral in einem digitalen Bodenrichtwertinformationssystem geführt.

(2) 1Der Gutachterausschuss ermittelt zu Beginn jedes geraden Kalenderjahres die Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches. 2Er stellt die Bodenrichtwerte spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt nach Satz 1 der Zentralen Geschäftsstelle zur Fortführung des Bodenrichtwertinformationssystems bereit.

(3) Bodenrichtwerte und zugehörige Metadaten werden über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt.

(4) 1Jede Nutzung der Bodenrichtwerte und zugehörigen Metadaten ist ohne Einschränkung oder Bedingung erlaubt. 2Die bereitgestellten Daten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere

  1. 1.

    vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden,

  2. 2.

    mit eigenen Daten und Daten anderer zusammengeführt und zu selbstständigen neuen Datensätzen verbunden werden,

  3. 3.

    in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden.

3Wird bei der Nutzung der Bodenrichtwerte oder Metadaten ein Quellenvermerk beigegeben, ist in diesem auf Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen der Daten hinzuweisen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 18 BauGB-AV – Sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten

(1) Der Gutachterausschuss ermittelt zu Beginn jedes Kalenderjahres die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches.

(2) 1Die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten werden gemeinsam mit allgemeinen Feststellungen zur Entwicklung des Immobilienmarktes spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt nach Abs. 1 in einem Immobilienmarktbericht veröffentlicht. 2Der Immobilienmarktbericht trägt die Bezeichnung des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres. 3In geeigneten Fällen können die Immobilienmarktberichte mehrerer Gutachterausschüsse zusammengefasst werden.

(3) 1Die Immobilienmarktberichte nach Abs. 2, der Immobilienmarktbericht nach § 12 Nr. 2 und zugehörige Metadaten werden über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt. 2§ 17 Abs. 4 gilt für die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten, die Immobilienmarktberichte nach Abs. 2, den Immobilienmarktbericht nach § 12 Nr. 2 und die zugehörigen Metadaten entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 19 BauGB-AV – Generalisierte Bodenwerte

(1) Die Zentrale Geschäftsstelle ermittelt auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 17 Abs. 2 Satz 1 für jede Gemeinde gebietstypische generalisierte Bodenwerte.

(2) Die generalisierten Bodenwerte werden für baureifes Land, untergliedert nach Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und gewerblichen Bauflächen, und Flächen der Landwirtschaft ermittelt.

(3) 1Generalisierte Bodenwerte und zugehörige Metadaten werden über öffentlich zugängliche Netze zum automatisierten Abruf bereitgestellt. 2§ 17 Abs. 4 gilt für die generalisierten Bodenwerte und die zugehörigen Metadaten entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 20 BauGB-AV – Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall

(1) 1Das vorsitzende Mitglied bestimmt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 die Mitglieder des Gutachterausschusses, die im Einzelfall tätig werden. 2Bei der Auswahl der Mitglieder ist deren besondere Sachkunde und Erfahrung zu berücksichtigen.

(2) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, berät und beschließt der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. 2In besonderen Fällen kann das vorsitzende Mitglied weitere Mitglieder des Gutachterausschusses hinzuziehen.

(3) 1Bei der Beratung und der Beschlussfassung über die Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches, die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Abs. 5 Satz 2 des Baugesetzbuches und die Erstattung von Gutachten über die Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 des Baugesetzbuches wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und mindestens drei weiteren Mitgliedern tätig. 2 § 192 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches bleibt unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 21 BauGB-AV – Beschlussfassung des Gutachterausschusses

(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, berät und beschließt der Gutachterausschuss in nicht öffentlicher Sitzung. 2Mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds können Beschäftigte der Geschäftsstelle an der Sitzung teilnehmen.

(2) 1Die Sitzung wird vom vorsitzenden Mitglied geleitet. 2Das Beratungsergebnis wird mit Stimmenmehrheit beschlossen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 4Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Gutachterausschusses widerspricht. 5Widerspricht ein Mitglied des Gutachterausschusses im Einzelfall dem schriftlichen oder elektronischen Verfahren, ist die Beschlussvorlage nach Abs. 1 Satz 1 zu beraten.

(3) 1Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. 2Das Protokoll muss Angaben enthalten über:

  1. 1.

    den Ort und den Tag der Sitzung,

  2. 2.

    die Namen der anwesenden Mitglieder des Gutachterausschusses,

  3. 3.

    die Namen der weiteren anwesenden Personen,

  4. 4.

    die behandelten Gegenstände der Sitzung und

  5. 5.

    die Ergebnisse der gefassten Beschlüsse.

3Satz 1 und 2 gelten für im schriftlichen oder elektronischen Verfahren gefasste Beschlüsse entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 22 BauGB-AV – Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse und der Zentralen Geschäftsstelle

(1) 1Die Gutachterausschüsse nehmen ihre Aufgaben landesweit einheitlich wahr. 2Zu diesem Zweck legt die Zentrale Geschäftsstelle im Einvernehmen mit den vorsitzenden Mitgliedern der Gutachterausschüsse verbindliche Standards für die Gutachterausschüsse fest. 3Dazu gehören insbesondere Standards

  1. 1.

    zur Führung der Kaufpreissammlung,

  2. 2.

    zur Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 des Baugesetzbuches und

  3. 3.

    zum Inhalt und zum Umfang der von den Gutachterausschüssen angebotenen Leistungen.

(2) 1Die Gutachterausschüsse tauschen auf Anforderung Bodenrichtwerte, die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten und Immobilienmarktberichte aus. 2Auf Anforderung übermittelt der Gutachterausschuss der Zentralen Geschäftsstelle die ihm bekannt gewordenen Informationen sowie von ihm erstellten Auswertungen und Analysen, soweit diese für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 von Bedeutung sein können. 3Die Informationen und Daten nach Satz 2 werden nach den Vorgaben der Zentralen Geschäftsstelle elektronisch übermittelt.

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Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 23 BauGB-AV – Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses

(1) 1Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung von mindestens der Hälfte bis zur vollen Höhe des Honorars der Honorargruppe 6 für die Leistung der Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418). 2Fahrtkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), wird für notwendige Reisen im Zusammenhang mit der Heranziehung als Mitglied des Gutachterausschusses gewährt. 3Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitglieder des Gutachterausschusses werden entsprechend entschädigt, soweit sie die Gutachtertätigkeit nicht als dienstliche Angelegenheit wahrnehmen.

(2) Entschädigungspflichtig ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wahrnimmt.

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Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 24 BauGB-AV – Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden

Die Flurbereinigungsbehörden übermitteln dem zuständigen Gutachterausschuss zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung jährlich Informationen über:

  1. 1.

    Kapitalbeträge nach § 40 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794),

  2. 2.
  3. 3.
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Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 25 BauGB-AV – Aufsicht über die Gutachterausschüsse, ihre Geschäftsstellen und die Zentrale Geschäftsstelle

1Die Gutachterausschüsse, ihre Geschäftsstellen und die Zentrale Geschäftsstelle unterliegen der Rechtsaufsicht. 2Aufsichtsbehörde ist das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation.

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Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 26 BauGB-AV – Widerspruchsverfahren bei der Umlegung und der vereinfachten Umlegung

(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 des Baugesetzbuches erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren geprüft worden ist.

(2) Die Vorschriften der §§ 58, 69 bis 75 und 80 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.

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Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 27 BauGB-AV – Zuständigkeiten

(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches ist das Regierungspräsidium.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 149 Abs. 4 Satz 1 und des § 205 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches ist das Regierungspräsidium.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches ist die Behörde, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist, und in Verfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung die Widerspruchsbehörde.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 177 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches ist die untere Denkmalschutzbehörde.

(5) Zuständige übergeordnete Behörde im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 des Baugesetzbuches, zuständige Oberste Landesbehörde im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 3 und des § 203 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches und zuständige Behörde im Sinne des § 235 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 171 Abs. 3 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung des Baugesetzbuches ist das für Städtebau zuständige Ministerium.

(6) Der höheren Verwaltungsbehörde nach Abs. 1 wird die Befugnis nach § 203 Abs. 1 des Baugesetzbuches übertragen.

(7) 1Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 213 des Baugesetzbuches ist:

  1. 1.

    das Regierungspräsidium für Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches, wenn es für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist,

  2. 2.

    im Übrigen in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat.

2Ist das für den Städtebau zuständige Ministerium für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig, verbleibt es bei Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches bei seiner Zuständigkeit.

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Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 28 BauGB-AV – Übergangsvorschriften

Der nach § 1 Satz 1 Nr. 10 in der bis zum 30. April 2021 geltenden Fassung für den Bereich der Stadt Rüsselsheim am Main gebildete Gutachterausschuss wird mit Ablauf des 30. April 2021 aufgelöst; seine bestellten Mitglieder gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellung jeweils als ehrenamtliches weiteres Mitglied des Gutachterausschusses nach § 1 Satz 1 Nr. 11 berufen.

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Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 29 BauGB-AV – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

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Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)




§ 30 BauGB-AV

(weggefallen)

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Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 29 Satz 2 der Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258)