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Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: 210-77
gilt ab: 01.06.1998
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 1998 S. 191 vom 19.05.1998


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 AGInsO – Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Geeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2017 (BGBl. I S. 1693), sind nur solche Stellen, die von der nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)




§ 2 AGInsO – Aufgaben

(1) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.

(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung, hat die Stelle die Schuldnerin oder den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

(3) 1Die Stelle leistet Unterstützung bei dem Ausfüllen des Vordrucks sowie dem Zusammenstellen aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. 2Sie ist befugt, die Schuldnerin und den Schuldner in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu beraten und schriftlich zu vertreten. 3Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121), bleiben unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)




§ 3 AGInsO – Anerkennung

(1) 1Eine Stelle wird als geeignet anerkannt, wenn

  1. 1.

    sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet,

  2. 2.

    sie auf Dauer angelegt ist,

  3. 3.

    in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,

  4. 4.

    die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und

  5. 5.

    sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

2Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt in der Regel bei zweijähriger Tätigkeit als Beraterin oder Berater in der Schuldnerberatung vor. 3Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muss die nach Satz 1 Nr. 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, insbesondere durch die Justiziarin oder den Justiziar des Trägers der Stelle oder eine niedergelassene Rechtsanwältin oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt.

(2) Eine Anerkennung darf nicht erfolgen, wenn die Stelle neben der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 auch Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienste gewerblich betreibt.

(3) Die Anerkennung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Abs. 1 gleich.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)




§ 3a AGInsO – Vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung

(1) 1Stellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der in § 2 genannten oder vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeiten im Inland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 3 anerkannte Stelle vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung). 2Ist die Ausübung der in § 2 genannten Tätigkeiten im Staat der Niederlassung nicht reglementiert, gilt Satz 1 nur, wenn die Stelle die in § 2 genannten Tätigkeiten dort mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre ausgeübt hat. 3Ob die Schuldnerberatung und -vertretung vorübergehend und gelegentlich erbracht wird, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

(2) 1Eine vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung ist nur zulässig, wenn die Stelle vor der ersten Ausübung der in § 2 genannten Tätigkeiten im Inland der nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörde in Textform Meldung erstattet. 2Die Meldung muss enthalten:

  1. 1.
    1. a)

      unter Angabe der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates eine Bescheinigung darüber, dass

      1. aa)

        die Stelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Erbringung der in § 2 genannten oder vergleichbarer Tätigkeiten niedergelassen ist und

      2. bb)

        ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

        oder

    2. b)

      im Fall des Abs. 1 Satz 2 einen Nachweis darüber, dass die Stelle die in § 2 genannten Tätigkeiten im Staat der Niederlassung mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre rechtmäßig ausgeübt hat,

  2. 2.

    einen Nachweis darüber, dass in der Stelle eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 tätig ist und

  3. 3.

    die Angabe der Bezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.

3 § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die Meldung ist zu wiederholen, wenn die Stelle nach Ablauf eines Jahres erneut eine vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung im Inland erbringen will.

(3) 1Sobald die Meldung nach Abs. 2 Satz 1 vollständig vorliegt, darf die Stelle die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung für die Dauer eines oder im Falle des Abs. 2 Satz 4 eines weiteren Jahres ausüben. 2Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde erteilt der Stelle hierüber eine Bestätigung. 3Das Verfahren ist kostenfrei.

(4) Die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung ist unter der in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit bestehenden Bezeichnung zu erbringen.

(5) 1Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde kann die vorübergehende Schuldnerberatung und -vertretung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme einer dauerhaft unqualifizierten Schuldnerberatung und -vertretung rechtfertigen. 2Das ist in der Regel der Fall, wenn die Stelle im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt wird oder wenn sie beharrlich entgegen Abs. 4 eine unrichtige Bezeichnung führt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)




§ 4 AGInsO – Stellen von Kommunen

Stellen, die von Gemeinden oder Landkreisen eingerichtet sind, werden als geeignet anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 erfüllen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)




§ 5 AGInsO – Anerkennungsverfahren

(1) Zuständig für die Anerkennung ist das für Sozialordnung zuständige Ministerium oder die von der Ministerin oder dem Minister bestimmte Behörde.

(2) 1Die Anerkennung ist in Textform zu beantragen. 2Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, dass die in § 3 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen.

(3) 1Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden. 2Die Stelle ist verpflichtet, die nach Abs. 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und über die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 3 Abs. 2 zu unterrichten. 3Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

(4) 1Hat die nach Abs. 1 zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. 2Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.

(5) Die Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)




§ 5a AGInsO – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    die Durchführung der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigem über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zur Erlangung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anbietet, ohne zu den geeigneten Personen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung zu gehören oder ohne als geeignete Stelle nach § 1 anerkannt oder zur vorübergehenden Schuldnerberatung und -vertretung nach § 3a berechtigt zu sein, oder

  2. 2.

    als anerkannte oder zur vorübergehenden Schuldnerberatung und -vertretung berechtigte Stelle die Aufgaben nach § 2 neben dem gewerblichen Betreiben eines Kredit-, Finanz- oder Finanzvermittlungsdienstes wahrnimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 5 Abs. 1 zuständige Behörde.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)




§ 6 AGInsO – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1998 in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)