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§ 2 ThürArchivG
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürArchivG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürArchivG – Öffentliches Archivgut

(1) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen der in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen, die zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen werden. Als öffentliches Archivgut gelten auch archivwürdige Unterlagen sowie dokumentarische Materialien, die von öffentlichen Archiven zur Ergänzung ihres Archivgutes angelegt, erworben oder übernommen worden sind. Durch die Feststellung der Archivwürdigkeit und die Übernahme der Unterlagen gemäß § 7 Abs. 1 erfolgt ihre Widmung zu öffentlichem Archivgut. Die Widmung begründet eine hoheitliche Sachherrschaft, die durch bürgerlich-rechtliche Verfügungen nicht berührt wird.

(2) Archivwürdig sind

  1. 1.

    Unterlagen, denen insbesondere aufgrund ihres rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Wertes besondere Bedeutung zukommt

    1. a)

      als Quellen für die Erforschung oder das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen, oder

    2. b)

      für die Sicherung berechtigter Belange der Bürger, Institutionen oder Dritter oder

    3. c)

      durch bleibenden Wert für die Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung oder Rechtsprechung oder

  2. 2.

    Unterlagen, die nach der Richtlinie über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Verwaltung des Freistaats Thüringen dauerhaft aufzubewahren sind,

  3. 3.

    Unterlagen der Strafverfolgungsbehörden, die Staatsschutzdelikte nach den §§ 81 bis 83, 84 bis 90, 90a Abs. 3, den §§ 90b, 91, 94, 96 Abs. 1, den §§ 97a bis 100a, 105, 106, 109d bis 109f, 129, 129a des Strafgesetzbuches und § 20 des Vereinsgesetzes betreffen. Unterlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 sind dauerhaft im Landesarchiv aufzubewahren.

(3) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Dazu zählen insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne, Plakate, Siegel, Petschafte, Stempel, Amtsdrucksachen, amtliche Veröffentlichungen, Daten-, Bild-, Film-, Tonaufzeichnungen, digitale Aufzeichnungen sowie alle anderen Informationsobjekte einschließlich der Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für die Erhaltung, Ordnung, Benutzung und Auswertung notwendig sind.

(4) Öffentliches Archivgut ist unveräußerlicher Bestandteil des Landeskulturguts. Eine Abgabe an andere öffentliche Archive ist zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und die Grundsätze dieses Gesetzes für die Aufbewahrung und Benutzung von öffentlichem Archivgut beachtet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürArchivG,TH - Thüringer Archivgesetz/