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§ 18 ThürArchivG
Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürArchivG
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürArchivG – Einschränkung der Benutzung in besonderen Fällen

(1) Die Benutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass

  1. 1.

    dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder dem Wohl eines ihrer Länder wesentliche Nachteile erwachsen,

  2. 2.

    schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter beeinträchtigt werden,

  3. 3.

    Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,

  4. 4.

    der Erhaltungszustand des Archivgutes beeinträchtigt würde,

  5. 5.

    durch die Benutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstünde,

  6. 6.

    Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen oder

  7. 7.

    aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere aufgrund der Verfolgung sachwidriger Interessen.

(2) Die Benutzung von archivierten Unterlagen, die Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen, richtet sich nach den Regelungen des Bundesarchivgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die für das staatliche Archivwesen zuständige oberste Landesbehörde entscheidet über die Einschränkung oder Versagung der Benutzung des Archivguts des Landesarchivs in den Fällen nach Absatz 1 Nr. 1. Das Landesarchiv entscheidet über die Einschränkung oder Versagung in den Fällen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürArchivG,TH - Thüringer Archivgesetz/