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§ 23 LeichenG
Gesetz über das Leichenwesen
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über das Leichenwesen
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: LeichenG,HB
Gliederungs-Nr.: 2127-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LeichenG – Einschränkung von Grundrechten

Für die Todesfeststellung nach § 3 und die Leichenschau nach § 8 Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/LeichenG,HB - Leichenwesengesetz/
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