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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAzVO,TH - Thüringer Arbeitszeitverordnung/
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§ 19 ThürAzVO
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Landesrecht Thüringen
§ 19 ThürAzVO – Übergangsbestimmung
Für bis zum 29. November 2019 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Dienstreisen oder dienstliche Fortbildungsmaßnahmen richtet sich die Anrechnung der Reise- und Wartezeiten auf die Arbeitszeit nach § 14 in der ab dem 30. November 2019 geltenden Fassung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAzVO,TH - Thüringer Arbeitszeitverordnung/
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