Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 19 ThürAzVO
Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Thüringer Arbeitszeitverordnung - ThürAzVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAzVO
Gliederungs-Nr.: 2030-24
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 ThürAzVO – Übergangsbestimmung

Für bis zum 29. November 2019 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Dienstreisen oder dienstliche Fortbildungsmaßnahmen richtet sich die Anrechnung der Reise- und Wartezeiten auf die Arbeitszeit nach § 14 in der ab dem 30. November 2019 geltenden Fassung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAzVO,TH - Thüringer Arbeitszeitverordnung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.