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§ 5 StrEKrRZustV
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: StrEKrRZustV,NW
Gliederungs-Nr.: 91
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 StrEKrRZustV – Zuständige Behörden nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 und des § 8 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Kreuzung liegt. Abweichend von Satz 1 ist zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes der Landesbetrieb Straßenbau, wenn an der Kreuzung eine Bundesstraße beteiligt ist, für die der Bund die Baulast trägt.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Absatz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StrEKrRZustV,NW - Straßen-/Eisenbahnkreuzungsrecht-Zuständigkeitsverordnung/
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