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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS2009,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2009/
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§ 5 ZZV SS2009
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2009
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2009
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 5 ZZV SS2009
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 in Kraft.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS2009,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2009/
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