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§ 4 SozSchwÜberwHDV
Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SozSchwÜberwHDV
Gliederungs-Nr.: 2170-1-22
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 SozSchwÜberwHDV – Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung

(1) Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung sind vor allem die erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung.

(2) Soweit es Maßnahmen nach Absatz 1 erfordern, umfasst die Hilfe auch sonstige Leistungen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere nach § 34.

(3) Maßnahmen der Gefahrenabwehr lassen den Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung unberührt.

Zu § 4: Geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SozSchwÜberwHDV - Soziale Schwierigkeiten-ÜberwindungshilfeDV/