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§ 5 ZustVOAgrar
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft (Zuständigkeitsverordnung Agrar - ZustVOAgrar)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft (Zuständigkeitsverordnung Agrar - ZustVOAgrar)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVOAgrar
Gliederungs-Nr.: 780
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 ZustVOAgrar – Zuständigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter im Kreis

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter im Kreis ist

  1. 1.

    zuständige Stelle nach § 6 Absatz 5, 6 und 10 der Düngeverordnung, bei Genehmigungen und Auflagen im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde,

  2. 2.

    zuständige Behörde im Sinne des Landpachtverkehrsgesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075) in der jeweils geltenden Fassung und

  3. 3.

    Genehmigungsbehörde im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 entscheidet die Genehmigungsbehörde im Benehmen mit der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Ist eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Vertragspartner an der Veräußerung beteiligt, so darf die Genehmigungsbehörde nur mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVOAgrar,NW - Zuständigkeitsverordnung Agrar/
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