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§ 4 ZustVOAgrar
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft (Zuständigkeitsverordnung Agrar - ZustVOAgrar)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für Bereiche der Agrarwirtschaft (Zuständigkeitsverordnung Agrar - ZustVOAgrar)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVOAgrar
Gliederungs-Nr.: 780
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 ZustVOAgrar – Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter

(1) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter ist zuständige Behörde beziehungsweise Landesstelle

  1. 1.

    für die Überwachung nach § 12 und behördliche Anordnungen nach § 13 des Düngegesetzes, soweit es um die Anforderung an die Anwendung im Sinne von § 3 und einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 4 und 5 sowie § 11a Absatz 2 des Düngegesetzes, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 des Düngegesetzes, oder an die Mitwirkungshandlungen im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 4 des Düngegesetzes, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 des Düngegesetzes, geht,

  2. 2.

    im Sinne der Düngeverordnung, soweit in den §§ 2 und 5 nichts anderes bestimmt ist,

  3. 3.

    im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14, § 11 Absatz 3 Nummer 1, § 12 Absatz 6 sowie § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes sowie zur Ausführung der Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundessortenamtes vorgegeben ist,

  4. 4.

    für die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung nach Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und

  5. 5.

    für den Vollzug des Tierzuchtgesetzes sowie der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nach dem Tierzuchtgesetz, der Tierzuchtdurchführungsverordnung oder nach § 1 dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter übertragen:

  1. 1.

    § 14 des Düngegesetzes im Rahmen der nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 übertragenen Zuständigkeiten und

  2. 2.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVOAgrar,NW - Zuständigkeitsverordnung Agrar/