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§ 9b HBeihVO
Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HBeihVO
Gliederungs-Nr.: 323-66
gilt ab: 01.11.2015
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. S. 482, 564 S. 0

§ 9b HBeihVO – Beihilfefähige Aufwendungen bei teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege

(1) Aufwendungen für eine teilstationäre Pflege sind beihilfefähig unter den Voraussetzungen des § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bis zur dort bestimmten Höhe.

(2) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch eine teilstationäre Pflege nicht aus, sind die Aufwendungen für eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung als Kurzzeitpflege unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bis zur dort bestimmten Höhe beihilfefähig.

(3) Bei pflegebedürftigen Personen sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege nach Abs. 2 auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen für Kurzzeitpflege zugelassenen Einrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HBeihVO,HE - Hessische Beihilfenverordnung/
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