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/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/AG-BauGB M-V,MV - Baugesetzbuchausführungsgesetz/
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§ 1 AG-BauGB M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Baugesetzbuches (Baugesetzbuchausführungsgesetz - AG-BauGB M-V)
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Baugesetzbuches (Baugesetzbuchausführungsgesetz - AG-BauGB M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
§ 1 AG-BauGB M-V – Vorläufige Untersagung
Der Antrag auf vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches ist innerhalb eines Monats nach Eingang der für das genehmigungsfreie Bauen erforderlichen Unterlagen durch die Gemeinde zu stellen. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat die vorläufige Untersagung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages auszusprechen.
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