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Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst
(Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)

Vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, 431)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht (1) §§
  
Einleitende Vorschrift  
  
Befähigung zum Richteramt; Regelstudienzeit1
  
Erster Teil  
Die erste Prüfung  
  
Prüfungsabschnitte; Zweck der Prüfung2
  
Erster Abschnitt  
Die staatliche Pflichtfachprüfung  
  
Justizprüfungsämter3
Mitglieder der Justizprüfungsämter4
Unabhängigkeit5
Zuständiges Prüfungsamt6
Zulassung7
Praktische Studienzeit8
Meldung9
Prüfungsabschnitte10
Gegenstände der Prüfung11
(weggefallen)12
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten13
Bewertung der Aufsichtsarbeiten14
Mündliche Prüfung15
Entscheidungen des Prüfungsausschusses16
Prüfungsnoten17
Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung18
Niederschrift über die mündliche Prüfung19
Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung20
Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung21
Ordnungswidriges Verhalten22
Begründung; Einsichtnahme23
Wiederholung der Prüfung24
Freiversuch25
Wiederholung zum Zwecke der Notenverbesserung26
Widerspruch; Klage27
Einwendungen27a
  
Zweiter Abschnitt  
Universitäre Prüfungen; Gesamtnote; Zeugnisse  
  
Universitäre Prüfungen28
Gesamtnote der ersten Prüfung; Zeugnisse29
  
Zweiter Teil  
Der juristische Vorbereitungsdienst  
  
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung30
Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses; Entlassung31
Dienstrechtliche Stellung32
Vorbereitungsdienst in Teilzeit32a
Leitung der gesamten Ausbildung33
Zuweisung zur Ausbildung34
Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes35
Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit35a
Einteilung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit35b
Wahlstationen36
Ausbildungslehrgänge; ausbildungsfördernde Veranstaltungen37
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes38
Ausbildungsziel39
Selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben40
Ausbildung in der Praxis41
Einzelleistungen42
Arbeitsgemeinschaften43
Arbeitsgemeinschaften bei einer Teilzeitbeschäftigung43a
Leitung der Arbeitsgemeinschaften44
Gestaltung der Arbeitsgemeinschaften; Teilnahme45
Zeugnisse46
  
Dritter Teil  
Die zweite juristische Staatsprüfung  
  
Zweck der Prüfung47
Landesjustizprüfungsamt48
Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes49
Meldung und Zulassung zur Prüfung50
Prüfungsabschnitte51
Gegenstände der Prüfung52
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten53
Bewertung der Aufsichtsarbeiten54
Mündliche Prüfung55
Prüfungsentscheidungen; Prüfungsnoten; Zeugnisse56
Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung56a
Ergänzungsvorbereitungsdienst57
Wiederholung der Prüfung58
Nochmalige Wiederholung der Prüfung59
Widerspruch, Klage, Einwendungen60
Bezeichnung "Assessorin" oder "Assessor"61
  
Vierter Teil  
Anrechnungen; Aufbewahrungsfristen  
  
(weggefallen)62
Anrechnung einer Ausbildung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt63
Aufbewahrungsfristen, Digitalisierung von Prüfungsleistungen64
  
Fünfter Teil  
Schlussvorschriften  
  
Rechts- und Verwaltungsvorschriften65
(weggefallen)66
In-Kraft-Treten67
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JAG NRW,NW - Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen/
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