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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2021,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2021/
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§ 2 ZZV SS 2021
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2021
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2021
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 ZZV SS 2021
Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlage 3 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2021,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2021/
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