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§ 47 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-OS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 47 APO-OS – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Die Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26b SchVG- APO-OS) vom 23. November 1982 (GV. NRW. S. 787) unbeschadet der Übergangsregelung des Absatzes 2 außer Kraft.

(2) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung im Ausbildungsgang am Oberstufen-Kolleg befinden, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Bestimmungen.

(3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/
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