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Art. 3 SchulÄndG03
Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: SchulÄndG03,NW
Gliederungs-Nr.: 210
Normtyp: Gesetz

Art. 3 SchulÄndG03 – Änderung des Schulmitwirkungsgesetzes

Das Gesetz über die Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) vom 13. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 448), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 811, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

      1. "4.

        zu Fragen der Erziehung."

    2. b)

      Nach Absatz 2 Nr. 21 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 22 angefügt:

      1. "22.

        Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen zwischen Schule, Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten."

    3. c)

      Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

      "(6) Die Schulkonferenz kann als Teilkonferenz einen Vertrauensausschuss bilden oder eine Vertrauensperson bestellen, die bei Konflikten vermitteln und mit den Beteiligten einvernehmliche Lösungen herbeiführen soll."

    4. d)

      Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

  2. 2.

    Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    "(4) Werden an einer Grundschule außerunterrichtliche Angebote durch Zusammenarbeit mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, vorgehalten (Offene Ganztagsschule), sind mit der Schule auch besondere Regelungen zur Mitwirkung der pädagogischen Betreuungskräfte der Kooperationspartner zu vereinbaren."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulÄndG03,NW - SchulrechtsänderungsG 2003/
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