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Art. 18 SchulÄndG03
Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: SchulÄndG03,NW
Gliederungs-Nr.: 210
Normtyp: Gesetz

Art. 18 SchulÄndG03 – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zum 1. August 2004 treten in Kraft:

Artikel 1 Nr. 2, Artikel 6 Nr. 4, 5 und 8.

(3) Zum 1. August 2005 treten in Kraft:

  1. a)
    Artikel 2 Nr. 1, Artikel 6 Nr. 2 und 7, Artikel 12 und Artikel 13 mit der Maßgabe, dass nach Wahl der Schule die Klassen 1 und 2 bereits vorher als Schuleingangsphase geführt werden können;
  2. b)
    Artikel 7 Nr. 7, 8, 9 und 10 mit der Maßgabe, dass nach Wahl der Schule der Lernbereich Naturwissenschaften in den Klassen 5 und 6 bereits vor diesem Zeitpunkt integriert unterrichtet werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulÄndG03,NW - SchulrechtsänderungsG 2003/
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