Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 8 WahlprüfG
Wahlprüfungsgesetz
Bundesrecht
Titel: Wahlprüfungsgesetz
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WahlprüfG
Gliederungs-Nr.: 111-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 WahlprüfG

(1) Die mündliche Verhandlung findet öffentlich statt.

(2) Für die mündliche Verhandlung gilt § 4, doch sollen an ihr alle Mitglieder oder ihre Stellvertreter teilnehmen.

(3) Der Vorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung die Befugnisse, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der für den Zivilprozess geltenden Bestimmungen ergeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WahlprüfG - WahlprüfungsG/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.