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§ 5 VO - B/M
Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VO - B/M
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 VO - B/M – Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen

(1) Das fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studium richtet sich nach den Vorschriften des § 13 LABG. Die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienleistungen entsprechen für jedes Fach im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt mindestens 35 Semesterwochenstunden und für das didaktische Grundlagenstudium etwa 20 Semesterwochenstunden.

(2) Das erziehungswissenschaftliche Studium enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt 25 - 30 Semesterwochenstunden entsprechen.

(3) Der Master-Studiengang, der zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen führt, umfasst ein Studienjahr. Er kann entweder mit Schwerpunktsetzung auf die Grundschule oder mit Schwerpunktsetzung auf die genannten Schulformen der Sekundarstufe I studiert werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VO - B/M,NW - V Bachelor/Master/