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§ 1 VO - B/M
Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VO - B/M
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 VO - B/M – Ziel des Modellversuchs

(1) Der Modellversuch "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" hat die Aufgabe, neue Strukturen der ersten Phase der Lehrerausbildung (Studium) zu erproben, die dazu beitragen, deren Qualität zu steigern, die Studierbarkeit zu verbessern und die Verwendbarkeit der Abschlüsse zu erweitern.

(2) Mit der Gliederung der Studienphase in zwei Stufen (Bachelor- und Master-Studium) wird auch die Anpassung der Lehrerausbildung an den allgemeinen Strukturwandel der Hochschullehre erprobt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VO - B/M,NW - V Bachelor/Master/
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