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§ 1 LBVG
Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBVG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBVG
Gliederungs-Nr.: 2034-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 LBVG

Im Geschäftsbereich des Finanzministeriums wird das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg als Landesoberbehörde mit dem Sitz in Fellbach errichtet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/LBVG,BW - LBV-Errichtungsgesetz/
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