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§ 8 IGG NRW
Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: IGG NRW
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 8 IGG NRW – Kompetenz- und Koordinierungsstelle

(1) Bei dem für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständigen Ministerium wird eine Kompetenz- und Koordinierungsstelle eingerichtet.

(2) Diese koordiniert die Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den verschiedenen Politikfeldern. Zudem achtet die Kompetenz- und Koordinierungsstelle auf die Einhaltung der Beteiligungspflichten nach § 9.

(3) Die oder der Landesbehindertenbeauftragte ist in die Arbeit der Kompetenz- und Koordinierungsstelle einzubinden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IGG NRW,NW - Inklusionsgrundsätzegesetz NRW/