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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StZG - Stammzellgesetz/
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§ 11 StZG
Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz - StZG)
Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz - StZG)
Bundesrecht
§ 11 StZG – Register
Die Angaben über die embryonalen Stammzellen und die Grunddaten der genehmigten Forschungsvorhaben werden durch die zuständige Behörde in einem öffentlich zugänglichen Register geführt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StZG - Stammzellgesetz/
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