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§ 1 LandesbankG
Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LandesbankG,NW
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 1 LandesbankG – Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen

(1) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen ist mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf und Münster errichtet.

(2) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen wird mit einem Stammkapital von 500.000.000 Euro ausgestattet. Dieses wird durch Sacheinlage des im Wege der Abspaltung gemäß § 2 übertragenen Vermögens geleistet. An diesem Stammkapital sind die Gewährträger der Westdeutschen Landesbank Girozentrale im gleichen Verhältnis beteiligt, wie sie vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an der Westdeutschen Landesbank Girozentrale beteiligt waren.

(3) Die Rechtsverhältnisse der Landesbank Nordrhein-Westfalen bestimmen sich nach den Vorschriften in Abschnitt E des Sparkassengesetzes und der Satzung, die im Anhang zu diesem Gesetz festgestellt wird. Mit dem Tage der Eintragung der Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale in eine Aktiengesellschaft gemäß § 9 in das Handelsregister tritt Abschnitt E des Sparkassengesetzes an die Stelle des Abschnitts B des Sparkassengesetzes unter Übernahme der Paragrafenreihenfolge des Abschnitts B. Der Tag der Eintragung der WestLB AG in das Handelsregister ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LandesbankG,NW - LandesbankG/