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§ 7 GaststättenG
Gaststättengesetz
Bundesrecht
Titel: Gaststättengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GaststättenG
Gliederungs-Nr.: 7130-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 GaststättenG – Nebenleistungen

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlusszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

  1. 1.
    Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
  2. 2.
    Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren

an jedermann über die Straße abgeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GaststättenG - Gaststättengesetz/