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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GaststättenG - Gaststättengesetz/
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§ 7 GaststättenG
Gaststättengesetz
Gaststättengesetz
Bundesrecht
§ 7 GaststättenG – Nebenleistungen
(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlusszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.
(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
- 1.Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
- 2.Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GaststättenG - Gaststättengesetz/
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